Gebote & Verbote am Grimnitzsee
Liebe Erholungssuchende,
herzlich willkommen am Grimnitzsee!
Der Grimnitzsee ist ein Naturwunder aus der letzten Eiszeit und ein bedeutender Bestandteil des UNESCO-Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin. Zusätzlich erfährt er auf europäischer Ebene besonderen Schutz als Teil des FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Schutzgebiets Werbellinsee und des EU-Vogelschutzgebiets Schorfheide-Chorin.
Die charakteristischen Merkmale des Grimnitzsees umfassen großflächige Flachwasserzonen und ausgedehnte Schilfgürtel. Dies macht ihn zu einem wichtigen Brut- und Rastgebiet für viele, teils stark bedrohte Vogelarten. Ihre Hilfe ist entscheidend, um die Einzigartigkeit und Schönheit des Grimnitzsees zu bewahren und eine konfliktfreie Erholung für alle zu ermöglichen.
Um dieses Ziel zu erreichen, bitten wir Sie, folgende Regeln zu beachten:
SCHUTZUMFANG GRIMNITZSEE
Überblick Rechtsgrundlagen
Der Grimnitzsee liegt innerhalb der Schutzzone III (Landschaftsschutzgebiet) des Biosphärenreservates Schorfheide-Chorin. Im § 5 der BR-VO sind die Gebote zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes aufgeführt. Die Verbote sind im § 6 BR-VO geregelt. Für den Gemeingebrauch des Grimnitzsees und der Uferzone sind insbesondere die folgenden Verbote zu berücksichtigen:
Verbot bauliche Anlagen zu errichten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BR-VO)
Verbot außerhalb der befestigten Wege zu fahren/zu parken (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BR-VO)
Verbot das Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist der Grimnitzsee – für diesen gilt der bisherige Umfang (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO)
Verbot außerhalb gekennzeichneter Stellen zu baden (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BR-VO)
Verbot nicht heimische Tierarten in die Gewässer einzusetzen und Fische anzufüttern (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 BR-VO)
Verbot Fluggeräte zu starten/zu landen (§ 6 Abs. 1 Nr. 17 BR-VO)
Verbot Ufergehölze […] zu beschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 18 BR-VO)
es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zu widerlaufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO)
Bestimmung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes
Zelten nur auf Zelt- oder Campingplätzen zulässig – mit Ausnahme für Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer, die eine Nacht in der freien Landschaft zelten dürfen. (§ 22 Abs. 1, 4)
Darüber hinaus ist der Grimnitzsee Teil des europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000. Bei diesem System wird zwischen den FFH-Gebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und SPA-Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie unterschieden. Der Grimnitzsee ist sowohl Teil des FFH-Gebiets „Werbellinkanal“ als auch ein Teil des SPA-Gebiets „Schorfheide-Chorin“. Gemäß § 33 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Erhaltungsziele und maßgebliche Bestandteile sind in einer sog. Erhaltungszielverordnung festgesetzt.
Im Hinblick auf gesetzlich geschützte Biotope sind gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, verboten. Weitere Rechtsvorschriften zum Biotopschutz ergeben sich aus § 18 BbgNatSchAG. Zum geschützten Biotop zählen natürliche oder naturnahe Bereiche stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche.
Bezüglich der Vogelarten und Erhaltungsziele des SPA-Vogelschutzgebiets 7006 (Schorfheide-Chorin) finden sich detaillierte Informationen Liste der Vogelarten sowie Erhaltungsziele für das Europäische Vogelschutzgebiet „Schorfheide-Chorin“ . Noch direkter sind diese auf Seite 33 und 34 des Downloads von EU-Nr (brandenburg.de) ersichtlich.
Forstrecht
Rechtsgrundlage: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden. (§ 15 Abs. 2)
Zelten im Wald bedarf der Gestattung des Waldbesitzers. (§ 17 Abs. 1 Nr. 1)
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. (§ 23 Abs. 1)
Es ist verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, dass Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im Wald abgelagert oder sonst zurückgelassen oder in diesen eingeleitet werden. (§ 24 Abs. 1)
Wasserrecht
Rechtsgrundlage: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gemeingebrauch für jedermann, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer nicht zu erwarten ist (§ 43 Abs. 1)
Die Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung (BbgEMV) ist als Verordnung zur Erweiterung des Gemeingebrauchs an nicht schiffbaren Gewässern für Elektro-Motorboote anwählbar. In § 4 wird klargestellt, dass die BRVO (im juristischen Raum als NatSGSchorfhV bekannt) der BbgEMV vorgeht.
10 goldene Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur
Die 10 goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur wurden vom Deutschen Segler-Verband (DSV) gemeinsam mit den Wassersportspitzenverbänden im Deutschen Sportbund und dem Deutschen Naturschutzring entwickelt.
Sie als Wassersportler können aktiv zum Natur- und Umweltschutz beitragen. Vermeiden Sie sensible Bereiche wie Röhrichtbestände und Schilfgürtel, halten Sie Abstand zu geschützten Uferzonen und respektieren Sie die Vorschriften in Naturschutzgebieten. Achten Sie darauf, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen und informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über geltende Bestimmungen.
Möchten Sie mehr darüber wissen, wie Ihr Verhalten die Natur beeinflusst und welche besonderen Rücksichten Sie nehmen sollten?
Erfahren Sie mehr über die Wasserqualität des Grimnitzsees!
Die Wasserqualität der Brandenburger Seen hängt stark von ihrer Nutzung und der ihres Einzugsgebiets ab. Gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) führt Brandenburg Untersuchungen zur ökologischen und chemischen Qualität durch, um die Gütezustände der Seen zu bewerten. Dabei werden Faktoren wie Schadstoff- und Nährstoffgehalte, pH-Wert, Temperatur und die Artenvielfalt untersucht.
Leider erreichen nur wenige Seen den geforderten „guten Zustand“ aufgrund von Nährstoffeinträgen, Kläranlagen und intensiver Freizeitnutzung. Für detaillierte Informationen über die Wasserqualität und Zustandseinstufungen der beiden Messstellen am Grimnitzsee besuchen Sie das offizielle Geoportal.
[Mehr zur Wasserqualität des Grimnitzsees erfahren]
Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. (LAVB)
Die Gewässerordnung des LAVB bietet eine umfassende Regelung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern. Diese Ordnung dient dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und stellt sicher, dass alle Angler die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und verantwortungsvoll handeln.
Wichtige Inhalte der Gewässerordnung
Verpflichtungen der Angler
Jeder Angler muss die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen kennen und einhalten. Dies umfasst auch den respektvollen Umgang mit der Umwelt und der Einhaltung von Mindestabständen zu Fischfanggeräten.
Nachhaltigkeit
Das Prinzip der Nachhaltigkeit steht im Vordergrund. Der Fischfang ist mit einer Fangstatistik zu dokumentieren, und die Hege der Fischbestände ist Pflicht.
Umweltschutz
Es ist streng verboten, Abfälle zurückzulassen oder ins Wasser zu werfen. Veränderungen an Pflanzen bedürfen der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
Zugang zu Gewässern
Die Betretung der Ufer und das Parken in Gewässernähe unterliegen spezifischen Regeln, um die Natur und die Rechte der Grundeigentümer zu schützen.
Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
Angler dürfen Anglerzelte, Schirmzelte oder andere Wetterschutzvorrichtungen nutzen, die Schutz vor Witterung bieten, aber nicht primär zum Übernachten dienen. Diese Vorrichtungen dürfen nicht mehr als zwei Personen Platz bieten, keinen wasserundurchlässigen Boden haben und müssen in gedeckten Farben gehalten sein, um die Landschaft nicht zu stören. Sie dürfen maximal 12 Stunden ununterbrochen an derselben Stelle stehen und sind in bestimmten naturnahen Bereichen wie Bächen, Flüssen, Feuchtwiesen und Mooren verboten.
Die detaillierten Regelungen umfassen zudem spezifische Bestimmungen für das Betreten von Uferzonen und die Nutzung von Angelgeräten. Angler sind angehalten, sich umweltbewusst zu verhalten und ihren Angelplatz sauber zu halten. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung können Sanktionen durch den LAVB verhängt werden.
Weitere Details und die vollständige Gewässerordnung finden Sie in der Ausgabe 2019 des LAVB.