Zweitwohnungssteuer
Kurzinformationen
Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der steuerpflichtige ist verpflichtet der Gemeinde gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Erfassungsbogen) mitzuteilen.
Beschreibung
Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung muss eine Wohnfläche von über 24 m² Wohnfläche, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom sowie mindestens ein Fenster aufweisen und damit wenigstens zeitweise zum Wohnen geeignet sein.
Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird.
Generell ist befreit, wer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden, aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhält. Daneben erteilen die Gemeinden zusätzlich noch unterschiedliche Befreiungsgründe. So können Zweitwohnungen steuerfrei sein, wenn
- Wohnungen, von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen.
- Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.
- der Nebenwohnungsinhaber noch nicht 16 Jahre alt ist (Meldepflicht liegt bei den Eltern).
- Nebenwohnungsinhaber Soldat, Zivildienstleistender oder Polizeivollzugsbeamter ist und eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht.
- Nebenwohnungsinhaber in der Bundesrepublik gemeldet ist und in einer Beherbergungsstätte einen vorübergehenden Aufenthalt für nicht länger als zwei Monate begründet.
- Studenten ohne Einkommen
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Erklärungsbogen über Zweitwohnung
- Personalausweis und/oder Reisepass